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Presseerklärung


Für eine gerechtere Fremdrentenregelung – eine Initiative der Landsmannschaft der Deutschen aus Russland
I. Die Benachteiligungen summieren sich

Nimmt man alle Benachteiligungen zusammen, müssen Deutsche aus Russland mit Rentenkürzungen von bis zu 55 Prozent rechnen. Dadurch sind viele von ihnen von Altersarmut bedroht, und sie beginnen zu Recht am Gerechtigkeitsprinzip, das in der Bundesrepublik Deutschland als demokratischem Rechtsstaat gelten sollte, zu zweifeln.

Im Einzelnen sind Deutsche aus Russland von folgenden Benachteiligungen und Kürzungen betroffen:


60 Prozent der Deutschen aus Russland fallen wegen ihrer späten Ausreise nicht unter die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vorgesehenen relativ günstigen Übergangsregelungen für Aussiedler, die bis 1990 in die Bundesrepublik eingereist sind.


Anspruch auf die in den Übergangsregelungen vorgesehenen Ausgleichszahlungen hat nur, wer gegen seinen Rentenbescheid Widerspruch eingelegt bzw. geklagt hat. Nur sehr wenige Rentenanstalten haben die hiervon Betroffenen von sich aus angeschrieben und sie auf ihre bestehenden rechtlichen Möglichkeiten hingewiesen.

 

Wer im Vertrauen auf eine allgemeine Regelung bzw. aus Unwissenheit keine Klage eingereicht bzw. keinen Widerspruch eingelegt hat, hat keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Das widerspricht der bisherigen Handhabung, wonach bei allen gesetzlichen Besserstellungen alle berücksichtigt werden und nicht nur diejenigen, die ihr Recht auf Klage bzw. Widerspruch wahrgenommen haben.

 

Anspruch auf Ausgleichszahlungen hat nur, wer bis Dezember 1990 in die Bundesrepublik eingereist ist und vor dem 1. Juli 2000 seine Rente beantragt hat.


Um rentenrelevante Zeiten voll angerechnet zu erhalten, müssen Deutsche aus Russland Fehlzeiten wie Krankheit oder Arbeitslosigkeit durch Archivbescheinigungen nachweisen. Die Anforderungen an diese Bescheinigungen sind mittlerweile jedoch derart hoch, dass sie von den meisten Betroffenen nicht erfüllt werden können. Teilweise werden - trotz des Wissens um die Verhältnisse in den Herkunftsländern! - bereits Originale verlangt.


Das Bundesverfassungsgericht hat die Kürzung der Entgeltpunkte um 40 Prozent für nicht verfassungswidrig erklärt.


Besonders hart sind Deutsche aus Russland betroffen, die nach der Neufassung des Fremdrentengesetzes am 6. Mai 1996 als Rentner bzw. im rentennahen Alter zugezogen sind und keine ausreichende bundesdeutsche Rente erarbeiten können. Bei Alleinstehenden werden für diesen Personenkreis nur mehr 25 Entgeltpunkte und bei Ehepaaren insgesamt nur mehr 40 Entgeltpunkte angerechnet.


Auch bei Anspruch auf Witwenrente ist die Gesamtrente auf 25 Entgeltpunkte begrenzt.

 

II. Fallbeispiele

Wie sich die Benachteiligungen der Deutschen aus Russland im Fremdrentenbereich in der Praxis auswirken, zeigen die folgenden Beispiele:

Kürzung der ermittelten Entgeltpunkte um 40%:

Fallbeispiel 1:

Anna M. reiste 1991 als Aussiedlerin ein. In der ehemaligen Sowjetunion hatte sie 30 Jahre lang gearbeitet, nach der Einreise arbeitete sie von 1991 bis 2004 und leistete Beiträge für die Rentenkasse. Bei ihrem Eintritt in den Ruhestand konnte sie also auf 43 rentenzeitrelevante Jahre zurückblicken, bekam aber eine Altersrente in Höhe von nur 731 Euro – angesichts ihrer zurückgelegten Zeiten als Pflegerin bzw. Pflegehelferin nur sehr wenig, zu wenig, um ein Leben ohne Unterstützung der Sozialträger führen zu können. Der niedrige Betrag ist auf die Kürzung der Entgeltpunkte um 40% zurückzuführen sowie auf die Kürzung der Tabellenwerte (fiktive Beiträge) um ein Fünftel, weil sie vom zuständigen Archiv in Kasachstan die erforderlichen Nachweise für ihre ganzjährige Tätigkeit nicht bekommt.

Fallbeispiel 2:

Waldemar H. kam 1987 als Aussiedler in die Bundesrepublik. Insgesamt legte er 49 Jahre rentenzeitrelevanter Arbeitszeiten zurück, 32 Jahre in der ehemaligen Sowjetunion und 17 Jahre in Deutschland. In diesen 49 Jahren leistete er zum Teil Schwerstarbeit unter Kommandantur, zum Teil war er als hoch qualifizierter Angestellter beschäftigt. Seit 2004 ist Waldemar H. Rentner und bekommt eine Altersrente von 941 Euro. Diese Rente ist nicht ausreichend, um den täglichen Lebensunterhalt zu bestreiten und liegt sogar unter dem Pfändungsfreibetrag.

Zusätzliche Kürzung der um 40% gekürzten Entgeltpunkte auf 40 pro Ehepaar:

Fallbeispiel 3:

Anita und Peter S. reisten 2000 als Spätaussiedler im Rentenalter ein. Beide hatten in der ehemaligen Sowjetunion über 50 rentenzeitrelevante Jahre zurückgelegt. Ihre Altersrente wurde zusätzlich zur Kürzung um 40 Prozent auf zusammen 40 Entgeltpunkte gekürzt (Peter S. hatte 36 Entgeltpunkte erworben, Anita S. 31). Die als Nettobetrag ausbezahlte Rente beträgt jeweils 477 Euro, insgesamt sind es also 954 Euro. Die Familie ist auf Wohngeld und weitere Sozialleistungen angewiesen.

Kürzung der Witwenrente auf 25 Entgeltpunkte:

Fallbeispiel 4:

Ottilie K. reiste 1996 als Spätaussiedlerin im Rentenalter ein. Ihr Ehemann, deutscher Volkszugehöriger wie sie, erlebte die Aussiedlung nach Deutschland nicht. Ottilie K. erhielt eine eigene Altersrente in Höhe von 23 Entgeltpunkten, umgerechnet 498 Euro. Für ihren verstorbenen Ehemann wurde ihr eine große Witwenrente zuerkannt; für seine über 45 rentenzeitrelevanten Jahre wurden 29 Entgeltpunkte ermittelt. Von diesen 29 Entgeltpunkten, die ohnehin bereits um 40% gekürzt wurden, kommen jedoch wegen der weiteren Kürzung auf insgesamt 25 Entgeltpunkte gerade einmal 2 Entgeltpunkte (25 Entgeltpunkte minus 23 Entgeltpunkte aus eigener Altersrente) zur Auszahlung, so dass ihre Witwenrente monatlich lediglich 7 Euro beträgt. Ottilie K ist damit trotz des Bezuges einer Altersrente auf Wohngeld und andere Sozialleistungen angewiesen.

Fallbeispiel 5:

Elvira M. reiste 1997 als Spätaussiedlerin ein. Eine frühere Einreise war ihr aufgrund der langen Krankheit ihres Mannes, der kurz vor der Einreise verstarb, nicht möglich. Sie hat in der ehemaligen Sowjetunion 47 rentenzeitrelevante Jahre zurückgelegt . Ihre eigene Altersrente wurde von 32 auf 25 Entgeltpunkte gekürzt und beträgt 540 Euro. Die ihr dem Grunde nach zuerkannte große Witwenrente wird ihr nicht ausgezahlt, weil sie bereits eine eigene Rente in Höhe von 25 Entgeltpunkten bezieht. Sie ist, obwohl sie dem Grunde nach einen Anspruch auf Witwenrente hat, auf Wohngeld und andere Sozialleistungen angewiesen.

 

 

III. Forderungen der Landsmannschaft

Um gegen die höchst bedauerlichen Fehlentwicklungen im Fremdrentenbereich vorzugehen, strengte die Landsmannschaft der Deutschen aus Russland gemeinsam mit den Landsmannschaften der Siebenbürger Sachsen und der Banater Schwaben eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht an. Das Urteil des Gerichts zementierte jedoch die Benachteiligungen im Fremdrentenbereich und führte bei der Landsmannschaft zu der Überzeugung, dass auf juristischem Wege kaum mehr etwas zu erreichen sein dürfte. Die Landsmannschaft ist daher bemüht, die folgenden Verbesserungen auf der politischen bzw. der Verwaltungsebene durchzusetzen:

1)

Bei Gesetzesänderungen muss eine ausführliche und detaillierte Aufklärung durch die zuständige Behörde bzw. Verwaltung erfolgen. Bisher wird bei einer Änderung nur über das Gesamtpaket und nicht über einzelne betroffene Bereiche informiert.

2)

Dabei sollte so einfach wie möglich aufgeklärt werden, da die Betroffenen meist sach- und rechtsunkundig sind. Eine Aufklärung allein durch die Medien ist nicht ausreichend. Sollte dem nicht nachgekommen werden, liegt eine Aufklärungs- bzw. Belehrungspflichtverletzung vor.

3)

Die zahlreichen Gesetzesänderungen im Fremdrentenbereich haben für den Großteil der Betroffenen ausschließlich Verschlechterungen gebracht, was sich nachteilig auf eine erfolgreiche Integration auswirkt. Bei den Fremdrentenleistungen sollte sich der Gesetzgeber daher stärker am Eingliederungsgedanken orientieren – im Interesse der Betroffenen ebenso wie in dem des Staates, für den bei nicht gelungener Integration erhebliche Folgekosten entstehen.

4)

Wir mahnen ein verstärktes Engagement der Kommunen im Bereich der Fremdrentenregelung an, zumal diese bei zu niedrigen Renten für die Grundsicherung aufkommen müssen.

5)

Um Altersarmut einzuschränken bzw. zu verhindern, müssen die Übergangsregelungen weiter ausgelegt und flexibler gestaltet werden.

6)

Es ist nicht zu verantworten, dass Deutschen aus Russland geraten wird, in den Nachfolgestaaten der UdSSR Rente zu beantragen, obwohl es dafür keine Sozialabkommen gibt bzw. eindeutige gesetzliche Grundlagen fehlen.

7)

Der Wunsch der Deutschen aus Russland nach einer gerechten Regelung ihrer Rentenbezüge darf seitens der Politik nicht mit dem Argument einer angeblich fehlenden „Sozialverträglichkeit“ dieses Wunsches abgewürgt werden.

 

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